Rechtsanwalt Karl Engels Archiv
Läßt ein Richter einen Arrestanten über zweymal vier und zwanzig Stunden, von der Zeit an, da dessen Verhaftung zu seiner Kenntniß gelangt ist, ohne die Untersuchung durch seine oder der Zeugen Vernehmung zu eröffnen, im Arreste sitzen: so soll derselbe für jeden Tag mit einer Geldstrafe von Fünf Thalern belegt werden.



Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 · Zweyter Theil · Zwanzigster Titel · Achter Abschnitt · "Von den Verbrechen der Diener des Staats" § 381