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k a r l e n g e l s r e c h t s a n w a l t |
Strafverteidigung |
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Was tun ... Verhalten Sie sich ruhig. Sie haben das Recht zu schweigen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch. Sie haben das Recht, einen Anwalt zu benachrichtigen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch. Ihr Angehöriger braucht jetzt professionelle Hilfe. Wenden Sie sich sofort an einen Anwalt Ihres Vertrauens. Nahe Angehörige, Ehegatten und Verlobte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Machen Sie davon Gebrauch. Sie haben das Recht, einen Anwalt zu benachrichtigen, der bei der Durchsuchung anwesend sein darf. Auf Ihr Verlangen sind Zeugen zur Durchsuchung hinzuzuziehen. Fragen Sie vor Beginn der Durchsuchung nach dem gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss und lassen Sie sich nach der Durchsuchung ein Protokoll über die Durchsuchung aushändigen. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, solchen Vorladungen Folge zu leisten. Wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens. Solchen Vorladungen müssen Sie Folge leisten. Auch hier haben Sie das Recht, vor der Vernehmung anwaltlichen Rat einzuholen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch. Nehmen Sie Kontakt mit einer Strafverteidigerin oder einem Strafverteidiger auf. Gerne auch mit mir: +49 171 4107845 Hufelandstrasse 1 45147 Essen Telefon +49 201 233284 Telefax +49 201 225221 E-Mail karl.engels@mail.de |
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Urteile und Beschlüsse des Bundesgerichtshofs zur "nicht geringen Menge" |
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