Rechtsanwalt Karl Engels Betäubungsmittel
Die "nicht geringe Menge" Heroin

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom 07.11.1983 (1 StR 721/83) entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" zu bejahen ist, wenn der Täter ein Heroingemisch einführt, das mindestens 1,5g Heroinhydrochlorid enthält.

Beschlussgründe (auszugsweise):

(...) Eine gefestigte Rechtsprechung zur Auslegung des Merkmals "nicht geringe Menge" (...) gibt es bisher nicht. Zur Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt, daß 3 g qualitativ gutes, besonders reines Heroin als eine nicht geringe Menge angesehen werden können, aber 15 g eines Gemischs mit einem Heroinanteil von nur 10 % nicht ohne weiteres eine solche Menge bilden (BGH NStZ 1981, 483; 1983, 322, 323; Körner, BtMG § 29 Rdn. 352, jeweils m. w. Nachw.). Im Einzelfall sei die Frage, ob eine nicht geringe Menge vorliege, vom Tatrichter auf Grund aller für die Würdigung in Betracht kommenden Umstände zu entscheiden (BGHSt 26,355, 358 ; vgl. auch BGHSt 31,163, 164 ; BGH NStZ 1983, 322).

Diese Auffassung kann für die Auslegung der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht maßgeblich sein. In § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF war die "nicht geringe Menge" lediglich Merkmal einer Strafzumessungsregel, die dem Tatrichter einen Ermessensspielraum ließ. Was für § 29 Abs. 3 BtMG gilt, kann hier unerörtert bleiben. Jedenfalls in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist die "nicht geringe Menge" Tatbestandsmerkmal, für das der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB) eine Präzisierung gebietet (vgl. BVerfGE 57, 250, 262). Von der Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals hängt die Einstufung eines bereits nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbaren Verhaltens als Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) ab. Die außerordentliche Verschärfung des Strafrahmens – § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG droht für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe an, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bedroht die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren – schließt es aus, die Bestimmung des Grenzwerts als Ermessensfrage des Einzelfalls anzusehen.

Rechtsanwendende und Rechtsunterworfene müssen wissen, von welcher Quantität ab die "nicht geringe Menge" (...) in jedem Falle beginnt. Auf Grund der unterschiedlichen Beschaffenheit, Wirkungsweise und Gefährlichkeit der Betäubungsmittel ist es allerdings ausgeschlossen, diese Quantität einheitlich zu bestimmen. Es muß differenziert werden.

Bei Heroin steht der Gesichtspunkt der außerordentlichen Gefährlichkeit schon sehr geringer Stoffquantitäten im Vordergrund. Deshalb ist der Senat der Auffassung, daß der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu bejahen ist, wenn der Täter eine Stoffmenge einführt, die mindestens 1,5 g Heroinhydrochlorid (wasserlösliches Heroin ohne streckende Zusätze) in einer Konzentration enthält, die die Herstellung toxischer Dosen für den Drogenunabhängigen ermöglicht.

Die bisher nicht eindeutige Rechtsprechung zu § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF, die zum Teil Stoffgemische mit einem (erheblich) unter 1,5g liegenden Heroinanteil als nicht geringe Menge ansah, zum Teil bezweifelte, ob ein solcher Anteil ausreicht (vgl. Körner aaO Rdn. 345, 348, 352m. w. Nachw.), erfährt damit die für § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erforderliche Präzisierung.

Da Heroin eine Droge ist, die schon nach wenigen Injektionen zu starker Abhängigkeit führen kann und psychophysischen Verfall bewirkt, wird das tatbestandliche Unrecht nicht von zu geringen Voraussetzungen abhängig gemacht, wenn man die nicht geringe Menge im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 1,5 g Heroinhydrochlorid beginnen läßt. 50 mg dieses Wirkstoffs können bei drogenunabhängigen Personen letal wirken. Deshalb enthält die tatsächliche Konsumeinheit Drogenunabhängiger in aller Regel weniger als 50 mg Heroinhydrochlorid (Schulz/Wasilewski Kriminalistik 1979, 11, 12). Jedenfalls lassen sich aus 1,5g dieses Wirkstoffs wenigstens 30 äußerst gefährliche oder eine sehr viel höhere Anzahl toxischer Dosen geringerer Gefährlichkeit gewinnen (vgl. Körner aaO Anhang C 1 Bem. 3 Buchst. f).

Der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen und die Bestimmung des Schuldumfangs erfordern, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des eingeführten Heroingemischs getroffen werden oder daß von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis, das nach den Umständen in Frage kommt, ausgegangen wird (BGH NStZ 1983, 322, 323).

Für die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (...), kann es im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von wesentlicher Bedeutung sein, wenn die Wirkstoffmenge des eingeführten Heroingemischs nicht sehr erheblich über dem Grenzwert der nicht geringen Menge liegt.


BGHSt 32, 162