Rechtsanwalt Karl Engels Betäubungsmittel
Die "nicht geringe Menge" Cannabis

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 18.07.1984 (3 StR 183/84) entschieden
... und bestätigt durch Beschluss vom 20.12.1995 - 3 StR 245/95 (BGHSt 42, 1) ... , dass das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" erfüllt ist, wenn das Cannabisprodukt – Cannabiskraut (Marihuana), Cannabisharz (Haschisch) oder Cannabiskonzentrat (Haschischöl) – mindestens 7,5g Tetrahydrocannabinol (THC) enthält.

Urteilsgründe (auszugsweise):

(...) Für das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" (...) gebietet der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB) eine Präzisierung, weil von der Verwirklichung allein dieses Tatbestandsmerkmals die Einstufung eines (...) strafbaren Verhaltens als Verbrechen abhängt.

Rechtsanwendende und Rechtsunterworfene müssen wissen, von welchem Grenzwert an eine nicht geringe Menge (...) in jedem Fall gegeben ist (vgl. BGHSt 32,162, 163 m. w. Nachw. zur Frage des Grenzwertes bei Heroin). Wegen der unterschiedlichen Beschaffenheit, Wirkungsweise und Gefährlichkeit der Betäubungsmittel ist der Grenzwert unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Konsumgewohnheiten zu bestimmen.

Bei Cannabisprodukten – Cannabiskraut (Marihuana), Cannabisharz (Haschisch) oder Cannabiskonzentrat (Haschischöl) – ist nach Auffassung des Senats das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" (...) erfüllt, wenn das vom Täter eingeführte Betäubungsmittel mindestens 7, 5 Gramm THC enthält.

Maßgebend hierfür sind folgende Erwägungen:

a) Cannabisprodukte sind von wesentlich geringerer Gefährlichkeit als Heroin. Anders als bei Heroin werden »äußerst gefährliche« toxische Dosen (vgl.BGHSt 32,162, 164) bei Cannabisprodukten nach bisherigen Erfahrungen jedenfalls so selten gewonnen, daß Angaben darüber nicht möglich sind.

Nach einer Mitteilung des Bundeskriminalamtes an den Senat hat sich ein Symposium der mit der Analyse von Betäubungsmitteln betrauten Chemiker der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamtes am 21. und 22. Mai 1984 "angesichts der relativ geringen akuten Toxizität des THC nicht entschließen (können), eine lebensbedrohliche Einzeldosis anzugeben, zumal auch das einschlägige Schrifttum keine ausreichende Basis für eindeutige Aussagen bietet". Im Hinblick darauf orientiert sich der Senat an der durchschnittlichen Konsumeinheit für einen Rauschzustand.

b) Die Wirkung und der Wert der Cannabisprodukte hängen von dem Anteil des Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) ab (Schulz/Wasilewski, Kriminalistik 1979, 11, 13; Körner, BtMG Anh. C 1 Bem. 10 Buchst. a). Deshalb hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß dem Anteil reinen Tetrahydrocannabinols (THC-Gehalt) am Produkt maßgebende Bedeutung zukommt (NStZ 1984, 221; StV 1984, 26; 1984, 155; Beschl. vom 25. Mai 1984 – 2 StR 254/84).

Die Bestimmung des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit von Cannabisprodukten ist Unsicherheitsfaktoren unterworfen.

aa) Zunächst weisen die verschiedenen Cannabisprodukte einen unterschiedlichen THC-Gehalt auf; darüber hinaus kommen ersichtlich Produkte unterschiedlichster Qualität in der illegalen Drogenszene vor:

Der durchschnittliche THC-Gehalt von Marihuana beträgt nach Schulz/Wasilewski (aaO) 0, 7 bis 1 %, es wurden danach aber auch schon THC-Gehalte von bis zu 3 % gemessen. Nach Binder (Deutsches Ärzteblatt 1981, 117, 118) enthält Marihuana 1 bis 2 % THC. Körner (aaO Buchst. b) beziffert den THC-Gehalt bei Marihuana auf 1 bis 5%. Der THC-Gehalt des Marihuanas in dem Fall, zu dem die in NStZ 1984, 221 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, belief sich auf nur "knapp" 0, 1 %.

Bei Haschisch liegt der mittlere THC-Gehalt nach Schulz/Wasilewski (aaO) bei 2, 5 bis 3 %, wobei die Variationsbreite von 1 % bis ca. 10 % reicht. Nach Binder (aaO) beträgt er je nach Qualität und Herkunft 5 bis 10 %. Körner (aaO) führt aus, der THC-Gehalt bei Haschisch belaufe sich auf 8 bis 15 %. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in StV 1984, 26 zugrundeliegenden Fall hatten 4, 6 kg Haschisch nach den tatrichterlichen Feststellungen die außergewöhnlich schlechte Qualität von nur 0, 14 % THC.

Der THC-Gehalt von Haschischöl liegt erheblich höher, nämlich bei bis zu 50 % (Schulz/Wasilewski aaO; ebenso Binder aaO S. 119) oder bei 40 bis 60 % (Körner aaO).

bb) Auch die unterschiedlichen Konsumformen, nämlich Rauchen, Kauen, Aufnahme vermischt mit Speisen und Getränken oder als Tee aufgekocht (Schulz/Wasilewski aaO, Körner aaO Buchst. c) erschweren die Bestimmung des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit. Nach Herha (Erfahrungen mit Haschisch, Dissertation Berlin 1973 S. 29) scheint THC geraucht dreimal wirksamer zu sein als bei enteraler Zufuhr, also der Aufnahme durch Schlucken.

Für die Hauptkonsumform, das Rauchen, hat Isbell die Wirkung von THC auf Konsumenten untersucht und folgendes Symptomschema entwickelt (mitgeteilt bei Schulz/Wasilewski aaO):

2 mg THC: Schwellendosis für eine milde Euphorie.
7 mg THC: Geringe Veränderungen sensorischer Art mit beeinträchtigtem Zeitempfinden.
15 mg THC: Deutliche Veränderungen im Körpergefühl, sensorische Störungen, Verkennungen und Halluzinationen.
20 mg THC: Überwiegen von dysphorischen Wirkungen mit Übelkeit, Erbrechen und unangenehmen Körpergefühlen.

cc) Insbesondere gestützt auf die Ausführungen und das im einzelnen begründete Ergebnis von Schulz/Wasilewski (aaO S. 15) geht die Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs davon aus, daß zur Erzielung eines Rauschzustandes durch Rauchen einer Zubereitung von Cannabisprodukten im Durchschnitt 15 mg THC erforderlich sind (NStZ 1984, 221; StV 1984, 26; 1984, 155; Beschlüsse vom 19. April 1984 – 1 StR 213/84 – und vom 28. Februar 1984 – 5 StR 50/84). Dem schließt sich der Senat an.

Nach der Mitteilung des Bundeskriminalamtes an den Senat liegen unter Berücksichtigung des Symposiums der mit der Analyse von Betäubungsmitteln betrauten Chemiker der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamtes am 21. und 22. Mai 1984 keine von dem von Schulz und Wasilewski begründeten Wert von 15 mg THC abweichenden Erkenntnisse vor.

Das Ergebnis wird im übrigen durch eine im Frühjahr 1968 durchgeführte Reihe von Orientierungsexperimenten über akute Marihuana-Intoxikationen bei Menschen durch Rauchen bestätigt: Die gegebenen Dosen enthielten 4, 5 mg (niedrige Dosis) und 18 mg (hohe Dosis) THC (Weil/Zinberg/Nelsen, Marihuana: Klinische und psychologische Wirkungen bei Menschen, abgedruckt in dem von Leonhardt herausgegebenen "Haschisch-Report", München 1970 S. 325, 334).

c) In seiner Entscheidung zur nicht geringen Menge bei Heroin hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf Schulz/Wasilewski (aaO S. 12) und Körner (aaO Bem. 3 Buchst. f) "wenigstens 30 äußerst gefährliche oder eine sehr viel höhere Anzahl toxischer Dosen geringerer Gefährlichkeit" zugrundegelegt (BGHSt 32,162, 164).

Schulz/Wasilewski (aaO S. 13) legen aufgrund gemessener Proben aus Rauschmittelverbraucherkreisen dar, daß durchschnittlich 10 mg Heroinhydrochlorid in den Briefchen mit einem Schuß Heroingemisch enthalten sind.

Geht man davon aus, daß sich in der durchschnittlichen Konsumeinheit Heroingemisch 10 mg Heroinhydrochlorid befinden, dann ergibt die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung als Mindestquantität bezeichnete Menge von 1, 5 Gramm Heroinhydrochlorid 150 durchschnittliche Konsumeinheiten.

d) Der Wert von 150 durchschnittlichen Konsumeinheiten für die nicht geringe Menge läßt sich nun allerdings nicht auf Cannabisprodukte übertragen. Denn dieses Betäubungsmittel ist wesentlich weniger gefährlich. Es führt nicht zur physischen Abhängigkeit und nur zu mäßiger psychischer Abhängigkeit.

Allerdings kann es zu Denk- und Wahrnehmungsstörungen, Antriebs- und Verhaltensstörungen, Lethargie, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen, zuweilen zu Psychosen führen. Der Haschischkonsum bewirkt darüber hinaus eine erhöhte Gefahr des Umsteigens auf harte Drogen, insbesondere Heroin (vgl. Körner aaO Bem. 10 Buchst. d; Herha aaO S. 17 ff., 95 ff.).

Im Referentenentwurf eines Betäubungsmittelgesetzes des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 1. März 1979 waren wegen der vom Heroin ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren gestiegenen Heroinmißbrauchs (...) besonders schwere Fälle eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz darin gesehen worden, daß der Täter
(1.) mit 50 Verbrauchseinheiten Heroin oder mit 100 Verbrauchseinheiten anderer Betäubungsmittel Handel treibt oder
(2.) 100 Verbrauchseinheiten Heroin oder 200 Verbrauchseinheiten anderer Betäubungsmittel u.a. einführt, abgibt, erwirbt oder besitzt (vgl. auch Körner aaO § 29 Rdn. 334).

Diese Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren könnten nahelegen, bei der Bestimmung der "nicht geringen Menge" (...) den Wert von 150 durchschnittlichen Konsumeinheiten bei Heroin auf 300 durchschnittliche Konsumeinheiten bei Cannabisprodukten zu verdoppeln.

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 9. November 1979 ist aber ausdrücklich "eine strafverschärfende Herausstellung des Heroins gegenüber allen anderen Betäubungsmitteln" verworfen worden. Denn "die Gefährlichkeit alleranderen Opioide stehe der von Heroin nicht nach". Jederzeit könne ein anderes Betäubungsmittel die Drogenszene beherrschen, wie sich das in einigen Ländern im Hinblick auf Kokain abzeichne oder z. B. in Japan für Methamphetamin gelte (BRDrucks. 546/79 S. 24).

Wenn es danach auch nicht sachgerecht erscheint, Heroin gegenüber allen anderen Betäubungsmitteln herauszuheben, so ist doch im Verhältnis des Heroins zu Cannabisprodukten aus den oben ausgeführten Gründen eine starke Abstufung angezeigt.

Als erster Anhaltspunkt ist die im Gesetzgebungsverfahren zunächst erwogene Verdoppelung der Zahl der Verbrauchseinheiten anderer Betäubungsmittel als des Heroins bedenkenswert. Dem Senat erscheint eine Verdoppelung aber noch nicht ausreichend.

Die außerordentliche Verschärfung des Strafrahmens (...) erfordert es, den Unsicherheitsfaktoren bei der Bestimmung des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit von Cannabisprodukten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Qualität der in der Drogenszene tatsächlich auftauchenden Stoffe Rechnung zu tragen. Der Senat sieht sich daher zur Zeit nur in der Lage, bei Cannabisprodukten die nicht geringe Menge mit 500 Konsumeinheiten mit einem Wirkstoffgehalt von je 15 mg THC zu definieren. Daraus folgt, daß eine Menge eines Cannabisproduktes dann eine "nicht geringe Menge" (...) ist, wenn sie mindestens 7, 5 Gramm THC enthält.

e) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

So hat der 1. Strafsenat 9, 048 Gramm THC als nicht geringe Menge gewertet (NStZ 1983, 370) und 6, 44 Gramm THC als Grenzwert angesehen (StV 1984, 26).

Der 2. Strafsenat hat in seinem Beschluß vom 20. Januar 1984 – 2 StR 825/83 – entschieden, daß die in 471, 4 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 1, 5 % enthaltenen 7, 071 Gramm THC noch keine nicht geringe Menge sind (ebenso noch nicht 5 Gramm THC, StV 1984, 154).

Der 5. Strafsenat hat im Beschluß vom 28. Februar 1984 – 5 StR 50/84 – zur Entscheidungsbegründung auf die ihm dort zugegangene Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen, nach der 9, 918 Gramm THC die Annahme einer nicht geringen Menge (...) BtMG tragen.

Soweit dem gefundenen Ergebnis frühere Senatsentscheidungen (BGHSt 31,163 und StV 1983, 505) entgegenstehen sollten, wird an ihnen nicht festgehalten. Der Beschluß des 2. Strafsenats vom 25. Mai 1984 – 2 StR 254/84, der die "bisherige Rechtsprechung" des erkennenden Senats referiert, steht im Ergebnis nicht entgegen.

Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, daß die hohe Zahl von 500 durchschnittlichen Konsumeinheiten wegen der hier berücksichtigten Unsicherheitsfaktoren nicht ohne weiteres auch für die Berechnung der nicht geringen Menge anderer Betäubungsmittel angewendet werden kann.

(...)


BGHSt 33, 8