Rechtsanwalt Karl Engels Betäubungsmittel
Die "nicht geringe Menge" Kokain

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 01.02.1985 (2 StR 685/84) entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" erfüllt ist, wenn der Täter mindestens 5 g Kokainhydrochlorid einführt.

Urteilsgründe (auszugsweise):

(...) Der Gesetzgeber hat das den Verbrechenstatbestand begründende Merkmal "nicht geringe Menge" (...) nicht näher bestimmt. Eine allgemeingültige Festlegung ist jedoch erforderlich. Es kann nicht dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben, welche Menge er im Einzelfall als nicht gering bewertet. Die Tatbestandsmerkmale eines Strafgesetzes sind so konkret zu umschreiben, daß ihre Tragweite und ihr Anwendungsbereich allgemein zu erkennen sind (vgl. BVerfGE 25, 285; BGHSt 32, 162; BGH StV 1984, 466).

1. Der Bundesgerichtshof hat bisher noch nicht abschließend entschieden, welches Gewicht unerlaubt eingeführtes Kokain mindestens haben muß, um schon als nicht geringe Menge im Sinne des Gesetzes bewertet werden zu können.

Der 3. Strafsenat hat zunächst 40 g Kokain unbekannter Qualität dem Grenzbereich zur "nicht geringen Menge" zugeordnet (Beschl. vom 1. Juni 1983 – 3 StR 193/83, NstZ 1983, 560) und später bei 27,4 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 97 % Kokainhydrochlorid die Bejahung des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" außer Frage gestellt (Beschl. vom 3. August 1984 – 3 StR 290/84, StV 1984, 515).

Der 2. Strafsenat hat in einer Entscheidung zu § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG nicht beanstandet, daß der Tatrichter die "nicht geringe Menge" mit dem OLG Karlsruhe (NJW 1978, 1697) nach dem Monatsbedarf eines Einstiegskonsumenten errechnete und auf ca. 9 g Kokain festlegte (Beschl. vom 21. Juli 1983 – 2 StR 224/83).

Bei Heroin hat der 1. Strafsenat 30 äußerst gefährliche Konsumeinheiten zu 50 mg Heroinhydrochlorid als die Quantität bezeichnet, bei der die "nicht geringe Menge" (...) in jedem Fall beginnt (BGHSt 32,162).

Bei Haschisch ist der 3. Strafsenat von 500 Konsumeinheiten mit einem Wirkstoffgehalt von je 15 mg Tetrahydrocannabinol (THC) ausgegangen und hat demgemäß schon 7,5 g THC als nicht geringe Menge bezeichnet (BGHSt 33,8).

2. Die nähere Bestimmung des Begriffs "nicht geringe Menge" auf der Grundlage der Quantität, die für die Erzeugung einer bestimmten Anzahl von Rauschzuständen notwendig ist, ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, insbesondere ihrer Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt, gerechtfertigt. Allerdings wird die besondere Strafe nicht für eine Selbstgefährdung, sondern für die Gefährdung anderer angedroht. Aus diesem Grunde wurde von der Rechtsprechung eine solche Menge als nicht gering angesehen, die deutlich über den Vorrat für den Eigenverbrauch hinausging oder bei der – nach normativer Betrachtungsweise – die Gefahr der Weitergabe als besonders gewichtig erschien (vgl. Übersicht zu den Entscheidungen der Oberlandesgerichte bei Körner, BtMG § 29 Rdn. 339 ff.).

Ein allgemeingültiger Erfahrungssatz darüber, wann die Gefahr begründet ist, daß eingeführtes Rauschgift an Dritte weitergegeben wird, besteht allerdings nicht. Führt jemand Rauschgift ein, der selbst solches nicht konsumiert, dann besteht diese Gefahr bereits bei jeder – auch nur geringen – Menge. Ist der Täter selbst rauschgiftsüchtig, dann kommt es z. B. darauf an, wieviel er für den Eigenbedarf benötigt, wie schnell er sich weiteres Rauschgift beschaffen kann, ob er also so viel besitzt, daß er durch die Abgabe eines Teils seine eigene Versorgung nicht gefährdet, oder ob er gar Rauschgift verkaufen muß, um später seinen Eigenbedarf noch decken zu können. Auch bei einer generalisierenden Bestimmung des Begriffs "nicht geringe Menge" sind diese möglichen unterschiedlichen Fallgestaltungen im Auge zu behalten.

Allerdings zwingen sie nicht dazu, nur eine solche Menge als nicht gering zu bewerten, die in keinem der denkbaren Fälle für den Eigenbedarf ausreichen würde (aA Endriß StV 1984, 468, 470 – zur Bestimmung der Konsumeinheit). Es liegt im Wesen der abstrakten Gefährdungsdelikte, daß sie gelegentlich auch Sachverhalte erfassen, in denen sich im Einzelfall die Gefahr nicht verwirklichen konnte (vgl. auch § 306 Nr. 2 StGB; BGHSt 26,124).

Die Gefahr der Weitergabe ist auch nicht das alleinige Kriterium für die Bestimmung des Begriffs "nicht geringe Menge" und die damit verbundene Bewertung der Einfuhr als Verbrechen. Das folgt schon daraus, daß in § 29 BtMG der Verkauf einer vom Täter eingeführten geringeren als der oben genannten Menge lediglich als Vergehen unter Strafe steht.

Die Bewertung der Einfuhr eines Betäubungsmittels als Verbrechen – unabhängig davon, ob es an Dritte abgegeben werden soll oder nicht – läßt sich ohne Wertungswiderspruch zu § 29 BtMG nur rechtfertigen, wenn solche Mengen eingeführt werden, die besondere Gefahren begründen können. Eine besondere Gefahr in diesem Sinne ist die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen, an die das Rauschgift gelangen kann.

Danach ist die Quantität als "nicht geringe Menge" zu bewerten, die den für den Eigenbedarf eines Rauschmittelkonsumenten bestimmten Vorrat in einem Maße übersteigt, daß die Weitergabe des nicht zum Eigenverbrauch benötigten Teils eine Vielzahl von Menschen in ihrer Gesundheit gefährden kann. Die Notwendigkeit einer generellen Festlegung des Begriffs "nicht geringe Menge" rechtfertigt es, der Berechnung des für den Eigenverbrauch bestimmten Vorrats in Fortführung der (dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bekannten) Rechtsprechung zu § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF auch normative Faktoren zugrundezulegen. Gleiches gilt für die Bestimmung der Menge, die geeignet ist, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden.

Unter Beachtung dieser Grundsätze und aus nachfolgenden Erwägungen bewertet der Senat bereits 5 g reines Kokainhydrochlorid als "nicht geringe Menge" (...).

II.
Der Senat hat zu klären versucht, welche Mindestmenge Kokainhydrochlorid für die Verursachung eines Rauschzustandes benötigt wird, wie hoch dabei die Einstiegsdosis, die übliche Konsumeinheit und der Tagesbedarf eines psychisch abhängigen Konsumenten ist. Er hat sich um die Feststellung bemüht, welche Dosierung lebensgefährlich ist, welche psychischen, physischen und sozialen Folgen Kokainmißbrauch hat und in welcher Zeit sich eine Abhängigkeit entwickelt.

Zu diesen Fragen hat der Sachverständige Prof. Dr. med. R. in einem schriftlich vorbereiteten und in der mündlichen Verhandlung vertretenen Gutachten ausführlich Stellung genommen. Das Bundeskriminalamt hat sich zur durchschnittlichen Konsumeinheit, zur äußerst gefährlichen Dosis und der Suchtgefährlichkeit des Kokains ebenfalls geäußert.

Die Auswertung dieser gutachtlichen Stellungnahmen führt zu dem Ergebnis, daß genaue, wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über die Höhe der Einstiegsdosis, die übliche Konsumeinheit, den Tagesbedarf eines Süchtigen, die lebensgefährliche Dosis und die Entwicklung einer Abhängigkeit bisher nicht vorhanden sind. Dieses Ergebnis wird auch durch den Inhalt anderer Darstellungen über die Eigenschaften, Verwendungsarten und Wirkungen des Kokains bestätigt.

Bei der Mengenbestimmung nach den oben genannten Gesichtspunkten ist zunächst zu berücksichtigen, daß es beim Kokain unterschiedliche Anwendungsarten gibt. Die in der Bundesrepublik Deutschland bisher geläufigsten sind das Schnupfen (intranasale Anwendung) und das intravenöse Injizieren. Bei der intravenösen Anwendung werden geringere Dosen verwendet als beim Schnupfen, jedoch ist der Anwender gezwungen, die Injektion in relativ kurzen Abständen zu wiederholen, wenn er den euphorischen Zustand aufrechterhalten will.

1. Einstiegsdosis

Geht man davon aus, daß jemand, der das erste Mal Kokain anwendet, von Personen angeleitet wird, die Erfahrung im Umgang mit diesem Rauschgift haben, dann kann die Einstiegsdosis nach der Höhe der üblichen Einzeldosis bestimmt werden.

Letztere wird nach Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen in der Literatur für das Schnupfen häufig mit 50 bis 100 mg angegeben, gelegentlich aber auch nur mit 12 bis 20 mg. Spotts und Shontz (Rausch und Realität Bd. II, Köln 1981 S. 795) nennen 20 bis 25 mg, Megges (Kriminalistik 1983, 62, 63) spricht ebenfalls von etwa 50 mg. Für intravenöse Injektionen werden Konsumeinheiten zwischen 2 und 16 mg angeführt (vgl. auch Megges aaO). Das Bundeskriminalamt bezeichnet als durchschnittliche Konsumeinheit bei intranasaler Anwendung 30 mg und bei intravenöser Injektion 10 mg.

2. Tagesbedarf eines rauschmittelabhängigen Kokainisten und Entwicklung der Abhängigkeit

a) Der vom Senat gehörte Sachverständige hält sowohl beim Kokainschnupfen als auch bei intravenöser Injektion einen täglichen Verbrauch zwischen 1 und 4 g für möglich. Auch Megges geht bei länger dauerndem Mißbrauch und steigendem Grad der Abhängigkeit von einem Tagesbedarf von mehreren Gramm aus und weist auf Veröffentlichungen hin, nach denen täglich 15 g verbraucht worden sein sollen (aaO S. 65).

Nach Täschner/Richtberg (Kokain-Report, Wiesbaden 1982 S. 158) soll es im Verlauf des Kokainkonsums schnell zu erheblichen Dosissteigerungen von der im mg-Bereich liegenden Ausgangsdosis bis auf 15 g (im Einzelfall bis zu 30 g) täglich kommen. Sowohl die Frequenz als auch die pro Einzeldosis eingenommene Menge würden enorm und schnell gesteigert.

Dagegen hat der gerichtliche Sachverständige eine wesentliche Erhöhung der für die einzelne Anwendung benötigten Menge verneint. Auch Megges (aaO) führt den Konsum von täglich einem bis zu mehreren Gramm nicht auf eine Erhöhung des für den einzelnen Rausch benötigten Wirkstoffs – denn beim Kokainmißbrauch entwickle sich keine Toleranz –, sondern auf eine Erhöhung der Mißbrauchsfrequenz zurück.

Bei den Angaben über den täglichen Bedarf eines Kokainisten ist zu beachten, daß diese sich zumindest teilweise wohl nicht auf reines Kokainhydrochlorid, sondern auf Kokaingemische beziehen.

b) Eine Kokainsucht, die nach überwiegender Auffassung durch starke psychische Abhängigkeit und ausgeprägte Tendenz zur Mißbrauchssteigerung bei fehlender körperlicher Abhängigkeit und fehlender Toleranzbildung gegenüber den Wirkungen des Kokains gekennzeichnet ist, soll sich bereits nach etwa zehnmaliger Kokainapplikation entwickeln können. Täschner/Richtberg (aaO S. 156) vertreten die Auffassung, Kokainkonsum führe vor allem bei intravenösen Injektionen innerhalb kürzester Zeit zur Abhängigkeit. Sie bezeichnen Angaben von Spoon und Bakalar, nach denen Kokain zwei oder dreimal die Woche konsumiert werden könne, ohne daß dies zu "ernsthaften Problemen" führe, als grobe Fehleinschätzung.

Demgegenüber hat der vom Senat vernommene Sachverständige auf das "Diagnostische und Statistische Manual psychischer Störungen«"DSM – III der American Psychiatric Association von 1984 hingewiesen, in dem zwischen Kokaingebrauch und Kokainmißbrauch unterschieden werde – bei letzterem sei die psychische Abhängigkeit eingeschlossen. Nach dieser Darstellung könne sich Kokainmißbrauch nach zwei bis acht Monate dauernder Kokaineinnahme entwickeln, bei manchen Menschen dauere der gewohnheitsmäßige Gebrauch 10 bis 15 Jahre; von Kokainmißbrauch könne man erst sprechen, wenn er mindestens einen Monat lang angehalten habe.

3. Besonders gefährliche Einzeldosis

Das Bundeskriminalamt hält bei nasaler Anwendung 100 mg und bei intravenöser Injektion bereits 3 mg für äußerst gefährlich; so auch Megges (aaO). Scheidt (Rausch und Realität Bd. I, Köln 1981 S. 399) bezeichnet 1 bis 2 g (auf einmal geschnupft oder gespritzt) als tödliche Menge, aber auch nach 100, 80 und 40 mg seien schon Todesfälle vorgekommen. Spotts und Shontz (aaO) führen aus, bei örtlicher Anwendung auf die Schleimhäute könnten schon 20 bis 30 mg tödlich sei. Andere Untersuchungen sollen ergeben haben, daß die tödliche Dosis bei intravenöser Anwendung 160 mg beträgt.

Der gerichtliche Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß die Angaben über tödliche Kokainvergiftungen sich vor allem auf Zwischenfälle bei medizinisch indizierter Anwendung des Kokains in der Vergangenheit beziehen. Dabei sollen Überempfindlichkeitsreaktionen eine Rolle gespielt haben. Todesfälle durch ausschließlichen Kokainmißbrauch würden trotz der Zunahme des Kokainkonsums in der Bundesrepublik Deutschland noch selten registriert. Auf eine relativ geringe Inzidenzrate, die Untersuchungen in den USA ergeben haben, weisen auch Täschner/Richtberg (aaO S. 83 ff.) hin.

Dennoch darf die Gefährlichkeit des Kokains nicht unterschätzt werden. Der chemische und der pathologisch-anatomische Nachweis einer tödlichen Kokainüberdosierung bereitet größere Schwierigkeiten als der Nachweis einer Heroinvergiftung, da Kokain sehr rasch vom Körper abgebaut wird, Heroin dagegen noch Tage nach seiner Aufnahme im Körper zu finden ist. Eine große Zahl von Betäubungsmittelsüchtigen treibt gleichzeitig oder abwechselnd Mißbrauch mit verschiedenen Rauschgiften, ist polytoximan. Es ist daher nicht auszuschließen, sondern bei der geringen therapeutischen Breite und der starken toxischen Wirkung des Kokains (vgl. Täschner/Richtberg aaO S. 78/79) eher wahrscheinlich, daß der Kokainmißbrauch häufiger für plötzliche Todesfälle (mit) ursächlich war als dies bisherige Untersuchungen ergeben haben.

4. Bei allen Unterschieden in der Bewertung der Auswirkungen und der Gefährlichkeit des Kokainkonsums wird deutlich, daß Kokain gefährlicher ist als Haschisch, jedoch nicht so gefährlich wie Heroin. Die Annahme des Bundeskriminalamts, die Suchtgefährlichkeit des Kokains sei kaum geringer einzustufen als die des Heroins, ist nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht bewiesen. Dem Umstand, daß Kokain keine körperliche Abhängigkeit erzeugt, kommt – wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat – eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.

III.
Die Festlegung einer Menge, die man einem Angeklagten noch als Vorrat für seinen Eigenverbrauch zurechnen kann, ist bei Kokain wegen der unterschiedlichen Ansichten über die gewöhnliche Einstiegsdosis, die übliche Konsumeinheit und den Tagesbedarf eines Süchtigen besonders schwierig. Die Gefahr der Weitergabe ist bei einem Kokainkonsumenten, der nur gelegentlich Kokain schnupft, schon dann gegeben, wenn er weniger als 1 g Kokainhydrochlorid besitzt, zumal – wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat – bei Kokainisten die Neigung besonders ausgeprägt ist, in ihrem Lebensbereich für den Kokaingebrauch zu werben und andere dazu zu verführen.

Dagegen kann bei einem psychisch abhängigen Betäubungsmittelsüchtigen, der sich in kurzen Abständen Kokain intravenös injiziert (hier werden Abstände von etwa 15 Minuten genannt), unter Umständen sogar ein Vorrat von mehreren Gramm nur für den Eigenverbrauch bestimmt und die konkrete Gefahr einer Weitergabe nicht gegeben sein.

Eine generalisierende Betrachtungsweise kann jedoch nicht auf diese Extremfälle abstellen. Die Anlegung eines größeren Vorrats nur für den Eigenverbrauch kommt bei den meisten Konsumenten schon wegen der hohen Kosten nicht in Betracht. Der Eigenverbrauch muß häufig durch teilweisen Weiterverkauf mitfinanziert werden.

Der Senat hat davon abgesehen, den Vorrat für den Eigenverbrauch nach einer bestimmten Anzahl angeblich üblicher Konsumeinheiten zu berechnen. Er hält jedenfalls in Fällen, in denen ein Täter mehr als 3 g reines Kokainhydrochlorid besitzt, die Gefahr einer Weitergabe der darüber hinausgehenden Menge generell für so erheblich, daß diese als Ausgangspunkt für die Bestimmung der "nicht geringen Menge" (...) anzusehen ist.

Eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Vielzahl von Personen wird bereits durch die Weitergabe von 2 g Kokainhydrochlorid begründet, denn daraus können – vor allem bei intravenöser Injektion – mehr als 60 solcher Einzeldosen hergestellt werden, die von zahlreichen Sachkundigen als äußerst gefährlich eingestuft werden, auch wenn sich insoweit – insbesondere über die tödliche Dosis – noch keine einhellige Meinung herausgebildet hat.

Nach allem bewertet der Senat bereits 5 g Kokainhydrochlorid als "nicht geringe Menge" (...). Er übersieht dabei nicht, daß davon Sachverhalte unterschiedlichster Gefährdungsstufen erfaßt werden können. So einerseits Fälle, in denen die gesamten 5 g zum Weiterverkauf bestimmt waren, und andererseits solche, in denen ein starker Kokainist die ganze Menge in kurzer Zeit selbst verwenden wollte und tatsächlich auch verbrauchte. Diesen Unterschieden kann und muß aber allein im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden.


BGHSt 33, 133