Rechtsanwalt Karl Engels Betäubungsmittel
Die "nicht geringe Menge" Ecstasy

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 09.10.1996 (3 StR 220/96) entschieden, dass bei dem in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff 3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin (MDE/MDEA) die "nicht geringe Menge" bei 30 g MDE-Base (entspricht 35 g MDE-Hydrochlorid) beginnt.

Urteilsgründe (auszugsweise):

(...) Der Bundesgerichtshof hat die "nicht geringe Menge" bei MDE, das allein oder neben anderen dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Wirkstoffen in den hauptsächlich auf der sog. Techno-Szene vertriebenen Ecstasy-Tabletten enthalten ist, bisher noch nicht abschließend festgelegt. Lediglich in einzelnen Entscheidungen hat er sich eher beiläufig und ohne eingehendere Begründung zu dieser Frage bei Ecstasy-Tabletten mit dem Inhaltsstoff MDE und dem weiteren, dem Betäubungsmittelgesetz seit 1986 unterstehenden Wirkstoff 3,4-Methylendioxy-N-methamphetamin (im folgenden MDMA) geäußert.

Dies ist zunächst in der Weise geschehen, daß er die tatrichterliche Annahme, bei MDMA beginne die nicht geringe Menge bei 24 Gramm MDMA-Base, unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart in NStZ 1989, 326 als jedenfalls nicht zu niedrig gebilligt hat (BGHR BtMG § 29 III Nr. 4 Menge 11; vgl. auch BGH, Urt. vom 12. November 1991 – 1 StR 328/91).

In einer neueren Entscheidung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs darüber hinausgehend die Festlegung des (...) maßgeblichen Grenzwerts mit "jeweils 24 Gramm MDE- wie MDMA-Base" – auch auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hin – als nicht durchgreifend bedenklich gewertet (BGH, Urt. vom 25. Januar 1996 – 5 StR 402/95 = NJW 1996, 2316, 2317). Damit ist der 5. Strafsenat für MDE von einem niedrigeren Wert ausgegangen, als er in der veröffentlichten tatrichterlichen Rechtsprechung angenommen wird (vgl. LG Köln StV 1994, 193: 34 Gramm MDE-Hydrochlorid = 29 Gramm MDE-Base; AG Tiergarten Berlin StV 1994, 379: 48 Gramm MDE-Base). Eine als abschließend gewollte, die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs bindende Festlegung des Grenzwerts der »nicht geringen Menge« bei MDE ist in dieser Entscheidung des 5. Strafsenats jedoch nicht zu sehen. Denn diese Frage wird ohne weitere Erwägungen nur beiläufig und mit fallbezogenem Hinweis behandelt, der erkennen läßt, daß es auf eine genaue Festlegung für die Beurteilung jenes Falles nicht entscheidend ankam.

Der Senat ist daher nicht gehindert, die Grenze, von der ab die "nicht geringe Menge" (...) beginnt, für MDE etwas höher mit 30 Gramm MDE-Base (entspricht – gerundet – 35 Gramm MDE-Hydrochlorid) anzunehmen.

Dabei hat er sich von den Grundsätzen leiten lassen, die sich bei der Grenzwertbestimmung für andere Betäubungsmittel bewährt haben (vgl. BGHSt 32,162 für Heroin; BGHSt 33,8 und BGHSt 42,1 für Cannabisprodukte; BGHSt 33,133 für Kokain; BGHSt 33,169 für Amphetamin; BGHSt 35,43 für Lysergid/LSD und BGHSt 35,179 für Morphin). Danach ist MDE unter Berücksichtigung der Besonderheiten synthetischer Drogen in das durch die bisherigen Grenzwertbestimmungen vorgegebene System der nach ihrer Gefährlichkeit abgestuften Betäubungsmittel einzuordnen.

MDE unterliegt seit 1991 als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. Es ist ein Amphetaminderivat und steht daher diesem Betäubungsmittel pharmakologisch ebenso wie MDMA und das in gleicher Weise dem Betäubungsmittelgesetz unterstehende MDA (3,4-Methylendioxyamphetamin) nahe.

MDE gehört neben MDMA zu den am häufigsten festzustellenden Inhaltsstoffen der Ecstasy-Tabletten und wird zusammen mit MDMA und dem derzeit bei Ecstasy-Tabletten in Deutschland selten anzutreffenden Wirkstoff MDA den Entaktogenen zugerechnet, bei denen eine gefühlssteigernde Wirkung im Vordergrund steht. Bei diesen Amphetaminderivaten können aber bei hoher Dosierung zum Teil (bei MDA, selten bei MDE) auch Halluzinationen mit stark verzerrten Wahrnehmungen auftreten; verschiedentlich werden sie deshalb nach ihrer Wirkungsweise zwischen Amphetamin und LSD eingeordnet (vgl. Schmidbauer/vom Scheidt, Handbuch der Rauschdrogen S. 256, 282; Vollstuben, Der Kriminalist 1995, 231).

Abhängig von der Dosierung sind die psychischen Auswirkungen bei den drei Stoffen ähnlich und mit Einschränkung denen des Amphetamins vergleichbar. Sie bestehen in Gefühlen der Leistungssteigerung, in Empfindungen der Bewußtseinserweiterung, der Euphorie, des gesteigerten Wahrnehmungs- und Einfühlungsvermögens sowie in einem gesteigerten Kommunikationsbedürfnis. Anzeichen physischer Abhängigkeit haben sich bisher nicht feststellen lassen; jedoch kann MDMA zu hoher, MDE zu mittlerer psychischer Abhängigkeit führen (vgl. Vollstuben aaO).

Anders als bei Amphetamin führt der Konsum in aller Regel nicht zu Dosissteigerungen. Als mögliche tödlich wirkende Dosis werden in der Wissenschaft sowohl für MDMA als auch für MDE 500 mg angegeben; jedoch liegen gesicherte medizinische Erkenntnisse darüber bisher noch nicht vor. Auch eine "äußerst gefährliche Dosis", die für die Grenzwertbestimmung bei Heroin von Bedeutung war, läßt sich derzeit mangels ausreichender Erfahrungen nicht festlegen. Als gesichert kann aber gelten, daß der Konsum von Amphetaminderivaten ebenso wie der von Amphetamin für entsprechend vorgeschädigte Personen (mit Bluthochdruck oder Herz- und Kreislaufschwäche) wegen drohender Hirnblutungen oder Kreislaufzusammenbrüchen sehr gefährlich ist.

Amphetaminderivate können im Dauergebrauch nicht nur zu seelischer Anspannung, Erschöpfung, "Flashbacks" und Schlaflosigkeit führen, sondern auch ähnlich wie insbesondere LSD latent vorhandene Depressionen und Psychosen aufdecken. Sie stehen aufgrund von Tierversuchen zudem im Verdacht, neurotoxische Schäden hervorzurufen (vgl. Forstenhäusler Kriminalistik 1993, 533, 536; Rausch DVJJ-Journal 1995, 327, 328; Vollstuben aaO).

Die durch den Genuß der Amphetaminderivate bewirkte Enthemmung kann bei entsprechend disponierten Personen die Suizidneigung fördern. Selbsttötungen machen denn auch einen Teil der insgesamt 18 Todesfälle im Zusammenhang mit dem Genuß von Ecstasy-Tabletten aus, die in den Kriminalstatistiken der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 1995 registriert sind. Im noch nicht abgelaufenen Jahr 1996 sind nach Erhebungen des Bundeskriminalamts bereits 10 Ecstasy-Tote in Deutschland festgestellt worden.

Zu Todesfällen im Zusammenhang mit dem Genuß von Ecstasy ist es auch schon in den weiter zurückliegenden Jahren gekommen, auch wenn solche Folgen als eher selten bezeichnet worden sind (vgl. die Zahlenangaben bei Körner, BtMG 4. Aufl. Anhang C 1 Rdn. 352). Dabei sind es häufig nicht so sehr primäre Giftwirkungen als vielmehr szenetypische Begleitumstände des Konsums, welche die Gefährlichkeit der Amphetaminderivate als Inhaltsstoffe von Ecstasy-Tabletten begründen.

Ecstasy wird überwiegend in der Techno-Szene mit den für sie typischen langdauernden Tanzpartys (Raves) und Musikgroßveranstaltungen junger Leute als Stimulans zur Stimmungsaufhellung und Leistungssteigerung genommen.

Zu der durch die Einnahme von MDMA, MDE und MDA als pharmakologische Wirkung ohnehin schon hervorgerufenen Erhöhung der Körpertemperatur kommt ein zusätzlicher mit massivem Flüssigkeitsverlust verbundener Temperaturanstieg infolge des langdauernden intensiven Tanzens. Körperliche Warnsignale wie Schmerzen, Schwindel, Durst, Unwohlsein oder Erschöpfung werden durch die Drogenwirkung unterdrückt (vgl. Rausch aaO; Vollstuben aaO). Den Konsumenten sind die Gefahren daher oftmals nicht bewußt. Herz- und Kreislaufversagen, Fieber und Schockzustände, aber auch Herzrhythmusstörungen und zentrale Krämpfe können die Folge sein. Auch Leberversagen im Zusammenhang mit dem Genuß von Ecstasy ist beobachtet worden.

Die szenetypischen Begleitumstände des Umgangs mit Ecstasy bieten dem Drogenhandel nicht zuletzt wegen der Möglichkeit entsprechender Beimengungen zudem auch ideale Voraussetzungen, Ecstasy als Schrittmacher für den Umstieg auf andere Drogen einzusetzen.

Während Ecstasy früher in der Rauschgiftszene weitgehend mit dem Wirkstoff MDMA gleichgesetzt wurde, wird heute unter diesem Begriff überwiegend die Handels- oder Darreichungsform als Tablette mit charakteristischen Prägesymbolen (Logos) verstanden. Ecstasy-Tabletten werden nicht allein mit den Amphetaminderivaten MDMA, MDE und (selten) MDA als jeweils einzigem Wirkstoff auf den Markt gebracht, sondern auch als Wirkstoffkombinationen von MDMA, MDE und MDA sowie mit Beimengungen von Amphetamin, vereinzelt aber auch LSD und anderen dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Wirkstoffen (vgl. Rausch aaO).

Amphetamin selbst wird verschiedentlich als Ecstasy in Tablettenform mit den typischen Logos angeboten. Vereinzelt wurden allerdings auch Ecstasy-Tabletten festgestellt, die ausschließlich Wirkstoffe enthielten, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (wie etwa Coffein).

Zusätzliche mögliche Schädigungen können sich aus der noch nicht abschließend geklärten pharmakologischen Wechselwirkung der Amphetaminderivate mit anderen Betäubungsmitteln oder Medikamenten ergeben, die von Konsumenten oft in Unkenntnis von der genauen Wirkstoffzusammensetzung der Ecstasy-Tabletten zusätzlich eingenommen werden (so etwa Haschisch zum sog. Chillout nach Techno-Veranstaltungen).

Die durchschnittliche Konsumeinheit wird für MDE bei oraler Einnahme, der fast ausschließlichen Konsumform, überwiegend mit 120 mg MDE-Base (entspricht 140 mg MDE-Hydrochlorid) angenommen (vgl. Cassardt NStZ 1995, 257, 260; Fritschi/Megges/Rübsamen/Steinke NStZ 1991, 470). Diesen Wert legt der Senat mangels sicherer Erkenntnisse zur letalen Dosis und zur äußerst gefährlichen Dosis bei MDE der weiteren Ermittlung der Grenzmenge zugrunde.

Zwar ist die Wirkungsintensität von MDE im Vergleich zu der von MDMA und MDA geringer. Durch eine gegenüber MDMA und MDA höhere Dosierung kann die schwächere Wirkungsintensität von MDE jedoch weitgehend wieder ausgeglichen werden. In der Beurteilung der Drogengefährlichkeit hält der Senat eine Gleichbehandlung von MDMA, MDE und MDA für sachlich gerechtfertigt (in der Sache ebenso: Cassardt aaO; Fritschi/Megges/Rübsamen/Steinke aaO). Auch wenn sie unter Gefährlichkeitsaspekten dem Amphetamin nicht gleichzustellen sind, müssen sie bei wertender Betrachtung doch immerhin als annähernd so gefährlich wie Amphetamin eingestuft werden (vgl. Cassardt aaO).

Die Unterschiede, die insbesondere darin bestehen, daß Amphetamin in stärkerem Maße euphorische sowie halluzinatorische Rauschwirkungen erzeugt, daß es bei seinem Konsum zu raschen Dosissteigerungen kommt und daß auch das »psychische Abhängigkeitspotential« erhöht ist, werden durch die dargelegten gefährlichkeitssteigernden Gesichtspunkte, die sich aus den szenetypischen Begleitumständen ergeben, weitgehend eingeebnet.

Im Ergebnis bestehen daher keine so signifikanten Abweichungen, daß sie bei einer Gesamtbetrachtung einen deutlichen Abstand in der Gefährlichkeitseinordnung begründen könnten. Gerade bei Drogen, die wie keine anderen gezielt und in stark zunehmendem Maße von Herstellern und Händlern auf junge Menschen unter bewußter Ausnutzung jugendtypischer Anreize angesetzt werden, müssen bei der Gefährlichkeitsbewertung auch solche Umstände Berücksichtigung finden, die sich aus der Art und Weise des szenetypischen Konsums und nicht ausschließlich aus der pharmakologischen Wirkung ergeben. Es bedeutet auch keinen Verstoß gegen den Zweifelssatz, daß im Hinblick auf den auch im Betäubungsmittelrecht vorrangigen Jugendschutz schon der Verdacht neurotoxischer Schäden als Folge des Gebrauchs von Ecstasy in Rechnung gestellt wird.

Wie insbesondere die Regelung in § 1 Abs. 3 BtMG zeigt, ist es Zweck der betäubungsrechtlichen Bestimmungen, auch der Strafvorschriften, drohenden Gefahren des Betäubungsmittelmißbrauchs vorzubeugen und nicht erst beim gesicherten Nachweis eingetretener Schäden repressiv einzugreifen. Auch wenn die medizinischen und pharmakologischen Forschungen zu den Auswirkungen der als Ecstasy zusammenfassend bezeichneten Amphetaminderivate noch nicht abgeschlossen sind, reichen die vorliegenden Erfahrungen und Erkenntnisse aus, MDE, MDMA und MDA nach ihrer Gefährlichkeit in deutlichem Abstand über den Cannabisprodukten mit ihrem Wirkstoff THC einzustufen.

Unter Berücksichtigung der Grenzwertbestimmung bei Amphetamin (BGHSt 33,169) hält es der Senat demnach für geboten, die nicht geringe Menge für MDE entsprechend dem Maß seiner umfassend zu wertenden Gefährlichkeit mit 250 Konsumeinheiten zu je 120 mg MDE-Base (entspricht 140 mg MDE-Hydrochlorid) und somit mit 30 Gramm MDE-Base (entspricht 35 Gramm MDE-Hydrochlorid) anzunehmen (ebenso Cassardt aaO).

Eine die praktische Handhabung erleichternde Festlegung des Grenzwerts nach der Menge der Tabletten (Pillen/ Kapseln), ähnlich wie sie ergänzend zum Wirkstoffmengenwert bei LSD vorgenommen worden ist (vgl. BGHSt 35,43 : 300 LSD-Trips), erscheint für die Amphetaminderivate MDMA, MDA und MDE zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Die unterschiedlichen Wirkstoffkombinationen und die Schwankungen in den Wirkstoffkonzentrationen der einzelnen als Ecstasy vertriebenen Tabletten lassen die dafür notwendige ausreichend sichere Feststellung einer Mindestkonzentration pro Tablette, die in der Praxis erfahrungsgemäß nicht unterschritten wird, bisher nicht zu.

Gründe der praktischen Handhabbarkeit und die Gleichartigkeit in der Wirkungsweise legen es trotz der Unterschiede in der Wirkungsintensität und in der Dosierung nahe, den Grenzwert der "nicht geringen Menge" für die Amphetaminderivate MDA, MDMA und MDE, die am häufigsten vorkommenden Wirkstoffe bei Ecstasy-Tabletten, einheitlich zu bestimmen (vgl. auch die Billigung eines einheitlichen, allerdings niedrigeren Grenzwerts für MDE und MDMA in BGH NJW 1996, 2316, 2317).

Dafür spricht insbesondere auch, daß in nicht zu vernachlässigendem Umfang Ecstasy-Tabletten vertrieben werden, die MDA, MDMA und MDE als Wirkstoffkombinationen enthalten, ohne daß den Konsumenten die genaue Wirkstoffzusammensetzung bekannt ist. Eine solche einheitliche Bestimmung des Grenzwerts ließe sich ohne Täterbenachteiligung dadurch erreichen, daß der Wert für MDE, das Amphetaminderivat mit der geringsten Wirkungsintensität innerhalb der Gruppe von MDA, MDMA und MDE, zugrunde gelegt wird. Doch braucht der Senat diese Frage nicht abschließend zu entscheiden.


BGHSt 42, 255